Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1957 - 5 StR 392/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,5573
BGH, 01.10.1957 - 5 StR 392/57 (https://dejure.org/1957,5573)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1957 - 5 StR 392/57 (https://dejure.org/1957,5573)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1957 - 5 StR 392/57 (https://dejure.org/1957,5573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,5573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 96/52

    Verletzung des Fragerechts des Verteidigers - Abweisung einer Frage wegen

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - 5 StR 392/57
    Diese Angaben sind erforderlich, weil nur so die Beteiligten in den Stand gesetzt werden, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Beweisantrages gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen, und weil nur so das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die Auflassung des Tatrichters, daß die Beweistatsache bedeutungslos sei, frei von Rechtsirrtum ist (vgl. BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]/287; BGH NJW 1953, 35 21 ).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - 5 StR 392/57
    Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Aufklärungsrüge notwendige Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 287/52

    Schriftlicher Beweisantrag - Hauptverhandlung - Mündlicher Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - 5 StR 392/57
    Diese Angaben sind erforderlich, weil nur so die Beteiligten in den Stand gesetzt werden, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Beweisantrages gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen, und weil nur so das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die Auflassung des Tatrichters, daß die Beweistatsache bedeutungslos sei, frei von Rechtsirrtum ist (vgl. BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]/287; BGH NJW 1953, 35 21 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht